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Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen


Zuständig sind die Gemeinden.

Es fallen Gebührennach Anlage 1 zu ³1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.2 an

Die Gebühr kann bis zu 438 € betragen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie