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Bestattung auf den kommunalen Friedhöfen - Anmeldung


Eine Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde Neulehe oder der Gemeinde Neubörger müssen Sie über angehängtes Formular anmelden.

Leistungsbeschreibung

Informationen zur Friedhofsverwaltung im Gebiet der Samtgemeinde Dörpen

Die Samtgemeinde Dörpen verwaltet die kommunalen Friedhöfe in den Gemeinden Neubörger und Neulehe. Beigesetzt werden können dort alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben.
Die weiteren Friedhöfe im Samtgemeindegebiet stehen nicht in Trägerschaft der Samtgemeinde Dörpen. Informationen zu diesen Friedhöfen erhalten Sie bei den unten aufgeführten Kirchengemeinden:
- Katholische Kirchengemeinde St. Vitus Dörpen für den Friedhof Dörpen
- Katholische Kirchengemeinde St. Antonius Dersum für den Friedhof Dersum
- Katholische Kirchengemeinde St. Petrus in Ketten Heede für den Friedhof Heede
- Katholische Kirchengemeinde St. Georg Steinbild (Kluse) für den Friedhof Kluse, Ortsteil Steinbild
- Katholische Kirchengemeinde Herz-Jesu Lehe für den Friedhof Lehe
- Katholische Kirchengemeinde Hasselbrock für den Friedhof in Walchum, Ortsteil Hasselbrock
- Katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wippingen für den Friedhof Wippingen

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und des Bestattungswesen obliegt der zuständigen Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Dörpen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen zunächst der/die Bürgermeister*in der jeweiligen Gemeinde aber auch die Samtgemeindeverwaltung bereit.

Was ist zu tun, wenn ein Angehöriger verstorben ist?

Das Bestattungsunternehmen ihres Vertrauens ist der erste Ansprechpartner für die Organisation und Durchführung der Bestattung. Dieser tritt auch mit der Samtgemeindeverwaltung in Verbindung und meldet die Bestattung an. Das Bestattungsunternehmen ist für die Gestaltung und Organisation der Trauerfeier, sowie für die Nutzung der Trauerhalle zuständig.
Im Bestattungsaufbau muss u. a. auch die Bestattungsart (Erdbestattung oder Feuerbestattung) festgelegt werden. Unter den vorgegebenen Gestaltungsvorschriften können die folgenden Bestattungsarten ausgewählt werden: Reihen- oder Wahlgrab, Urnengrab, Rasengräber für Urnenbestattungen, Pflegegräber für Erdbestattungen im Sarg (Bitte beachten Sie die Unterschiede der Angebote zwischen den Friedhöfen Neubörger und Neulehe, sh. jeweils geltende Satzung).

Allgemeine Informationen

Die Ruhefrist auf den beiden kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde Dörpen beträgt für Bestattungen im Sarg 30 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre. Erst nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Verstorbenen kann die Grabstätte zurückgegeben/verkleinert werden. Beachten Sie dafür den auf der Homepage der Samtgemeinde Dörpen bereitgestellten Vordruck zur Rückgabe/Verkleinerung einer Grabstätte.

Das Nutzungsrecht einer Grabstätte wird dem Antragsteller verliehen. Sie beträgt bei Erstbelegung 40 Jahre (Sargbestattung) und bei einer Feuerbestattung 30 Jahre. Über dieses Recht wird Ihnen ein Nachweis ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nur an Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden. Beachten Sie dafür die jeweils geltende Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem jeweiligen kommunalen Friedhof.
 
Weitere Informationen und Vordrucke finden Sie über das OpenR@thaus-System der Samtgemeinde Dörpen oder in der jeweils geltenden Friedhofssatzung /-gebührenordnung, welche auf der Homepage der Samtgemeinde Dörpen nachzulesen sind.

Finanzen